Selten Rente nach Unfall beim Sport im Betrieb
Mittwoch, Juli 16th, 2008SOZIALGERICHT: Weisung des Chefs oder regelmäßiges Training erforderlich
Wer nach Arbeitsende mit Firmenkollegen Sport treibt, sollte sich der Gefahr bewusst sein, dass nur in eng abgegrenzten Fällen die Berufsgenossenschaft (BG) bzw. der Betrieb für die Folgen von Verletzungen aufkommen.
VON FRANZ WILMSEN
Einen komplizierten Kreuzbandriss im Knie zog sich ein 30-jähriger Maschinenschlosser bei einem Fußballturnier seines Arbeitgebers aus Recklinghausen zu. Die Schäden waren so schlimm, dass der junge Mann aus Castrop-Rauxel sich letztlich entschließen musste, einen anderen Beruf zu erlernen. Die BG muss ihn auch nicht entschädigen. Sie hatte zu Recht die Zahlung einer Unfallrente abgelehnt. Das Sozialgericht wies gestern die Klage des Betroffenen ab.
Die Richter waren sogar etwas verstimmt über den Kläger und seinen Anwalt. Denn schon vor der Verhandlung war ihnen mitgeteilt worden, dass die Klage aussichtslos sei. Weil sie diese Hinweise missachteten, muss der 30-Jährige nun eine Mutwillensgebühr von 500 Mark zahlen.
Der Vorsitzende verdeutlichte die gefestigte Rechtsprechung. Die gesetzliche
Unfallversicherung trete nur ein, wenn der Chef eine dienstliche Weisung erteilt habe.
Die lag nicht vor. 16 Beschäftigte und zwei Betreuer waren nur gebeten worden, an dem Konzernturnier im österreichischen Baden (bei Wien) teilzunehmen. Die Firma übernahm die Kosten. Dreimal hatte die Elf aus Recklinghausen trainiert, gewann gegen die anderen vier Teams. Versichert ist Betriebssport jedoch nur, wenn er regelmäßig stattfindet, zwölf bis 52 Mal pro Jahr.
Das Training muss der Erholung von der Arbeit dienen. Anderes gilt, wenn die gesamte Belegschaft an der Veranstaltung teilnimmt.
—AZ.: S 10 U 96/00
Quelle: Recklinghäuser Zeitung